Geschäftsordnung

Diese vorliegende Geschäftordnung findet ab dem Geschäftsjahr 2012/2013 in der Kindertagesstätte „ Haus der kleinen Zwerge“ in Gusow-Platkow seine Anwendung.

 

 

1. Gesetzliche Grundlage

  1. Gemäß § 7 Zweites Gesetz zur Ausführung des Achten Buches des Sozialgesetzbuches - Kinder- und Jugendhilfe - Kindertagesstättengesetz (KitaG) wird die Bildung von Kindertagesstätten-Ausschüssen empfohlen.

 

KitaG § 7

  1. In jeder Kindertagesstätte soll ein Kindertagesstätten-Ausschuss gebildet werden. Er besteht zu drei gleichen Teilen aus Mitgliedern, die vom Träger benannt sind, und aus Mitgliedern, die aus dem Kreis der Beschäftigten und dem Kreis der Eltern gewählt werden.

     

  2. Der Kindertagesstätten-Ausschuss beschließt über pädagogische und organisatorische Angelegenheiten der Kindertagesstätte, insbesondere über die pädagogische Konzeption und er berät den Träger hinsichtlich bedarfsgerechter Öffnungszeiten. Die Finanzhoheit des Trägers, seine personalrechtliche Zuständigkeit und seine Selbstständigkeit in Zielsetzungen und Durchführung der Aufgaben bleiben hiervon unberührt.

 

2. Aufgaben, Zielsetzung

  1. Der Kita-Ausschuss stellt neben den anderen Formen der Elternbeteiligung (Elternversammlung) ein demokratisches Gremium dar, in dem gemeinsame Verantwortung für die Gestaltung des Lebens der Kinder ihren Ausdruck findet. In diesem Gremium treffen sich die verantwortlichen Erwachsenen, informieren sich, sprechen sich ab und arbeiten vertrauensvoll zum Wohl der Kinder mit dem Ziel der Umsetzung des pädagogischen Konzeptes der Kindertagesstätte zusammen.
     
  2. Der Kita-Ausschuss wirkt im Rahmen der geltenden Bestimmungen bei allen Fragen, die für die Arbeit in der Kindertagesstätte gleichermaßen von Wichtigkeit für die Eltern und Beschäftigten sind, mit. Hierzu gehören insbesondere die Festlegung von Öffnungs- und Schließzeiten, das pädagogische Konzept etc.. Er hat die Aufgabe, die Erziehungsarbeit in der Kindertagesstätte zu unterstützen und die Zusammenarbeit zwischen Kindertagesstätte und Eltern zu fördern.
     
  3. Ferner werden gesetzliche Vorgaben oder Entscheidungen des Trägers, die die Arbeit der Kindertagesstätte beeinflussen, Gegenstand der Diskussion und Beratung des Kita-Ausschusses sein. Er kann hierzu Anträge stellen und Empfehlungen für das Amt Amt Seelow-Land als zuständigen Träger bzw. für die Leitung der Kindertagesstätte aussprechen.
     
  4. Der Kita-Ausschuss hat die Eltern über seine Entscheidungen zu informieren und auf den Elternversammlungen deren Meinungen einzuholen.

 

3. Wahl und Benennung

  1. Die Amtsperiode der Mitglieder des Kita-Ausschusses dauert 2 Jahre und beginnt spätestens am 1. Juli des jeweiligen Jahres mit der konstituierenden Sitzung.

    • Die Mitglieder aus dem Kreis der Eltern werden durch die Elternversammlung gewählt.
    • Die Mitglieder aus dem Kreis der Beschäftigten werden von diesen selbst gewählt.
    • Die Interessen des Trägers werden durch einen Vertreter des Amtes Amt Seelow-Land wahrgenommen.
       
  2. Das Mandat eines/r Elternvertreters/in endet:

    • mit dem Ablauf der Amtsperiode,
    • wenn deren/dessen Kind aus der Kindertagesstätte ausscheidet,
    • wenn er/sie durch den Elternausschuss abgewählt wird oder
    • mit deren/dessen Rücktritt.
       
  3. Das Mandat einer/s Beschäftigten endet:

    • mit Ablauf der Amtsperiode,
    • wenn die/der Beschäftigte aus der Kindertagesstätte ausscheidet,
    • wenn er/sie durch den Kreis der Beschäftigten abberufen wird oder
    • mit deren/dessen Rücktritt.

 

4. Zusammensetzung

  1. Der Kita-Ausschuss besteht aus:

    • bis zu 10 Elternvertreter/innen inklusive der Haupt-Elternvertretung (genannt Elternvertreter/in),
    • 2 Beschäftigten der Kindertagesstätte (genannt Einrichtungsvertretern) sowie
    • 1 Trägervertreter/in.

     

  2. Der Kita-Ausschuss wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und deren/dessen Stellvertreter/in. Der Vorsitz und die Stellvertretung werden von den Elternvertretern/innen gestellt.

     

  3. Die Kindertagesstätte arbeitet mit altersmäßig unterschiedlich organisierten Einheiten, daher ist es sinnvoll, wenn diese Strukturen im Ausschuss jeweils durch Vertreter/innen besetzt werden.

     

  4. Die Elternvertreter sind ehrenamtlich tätig.

 

5. Sitzung

  1. Der Kita-Ausschuss sollte mindestens viermal im Jahr zusammenkommen. Die beruflichen und elterlichen Verpflichtungen der Ausschuss-Mitglieder sind bei der Terminierung der Sitzungen zu berücksichtigen.
     
  2. Die Einberufung erfolgt durch die/den Vorsitzende/n oder deren/dessen Stellvertreter/in. Dies geschieht schriftlich unter Vorgabe des Termins und einer vorläufigen Tagesordnung vierzehn Tage vor Sitzungstermin.
     
  3. Darüber hinaus hat der/die Vorsitzende eine Sitzung innerhalb von 14 Tagen einzuberufen, wenn dies von mindestens zwei Mitgliedern gewünscht wird.
     
  4. Der Kita-Ausschuss ist grundsätzlich nicht öffentlich. Er beschließt darüber, ob Sachverständige oder Gäste (z.B. Beratungsstellen, etc.) eingeladen bzw. zugelassen werden.
     
  5. Über jede Sitzung des Kita-Ausschusses wird ein Protokoll gefertigt. Protokolle sind teils öffentlich.

 

6. Stimmrechte, Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung, Beschlussrechte

  1. Die Beschlussrechte müssen drittelparitätisch verteilt sein, damit die drei Gruppen, die gemeinsam für das Wohl der Kinder Verantwortung tragen, gleichberechtigt sind. Jede Gruppe verfügt über 2 Stimmen. Dementsprechend verfügen folgende Kita-Ausschussmitglieder über Stimmrechte:
    • 1 Stimme: der/die Vorsitzende der Elternvertreter,
    • 1 Stimme: der/die Stellvertreter/in des/der Vorsitzenden der Elternvertreter,
    • 2 Stimmen: die Einrichtungsvertreter der Kindertagesstätte sowie
    • 2 Stimmen: der/die Trägervertreter/in.

     

  2. Der Kita-Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Beschlussberechtigten anwesend sind. Abwesende Beschlussberechtigte dürfen sich nur durch andere anwesende Ausschussmitglieder vertreten lassen. Der Träger kann auch durch Dritte vertreten werden. In diesem Fall muss die Vertretungsberechtigung durch eine einfache schriftliche Vollmacht zu Beginn der Sitzung nachgewiesen werden. Die Vollmacht wird zum Protokoll genommen.
     
  3. Beschlüsse werden entweder durch Handzeichen oder auf Antrag in geheimer Abstimmung und mit einfacher Mehrheit gefasst.
     
  4. Der Kita-Ausschuss ist über alle wesentlichen personellen und finanziellen Angelegenheiten zu informieren. Er ist bei wesentlichen organisatorischen, baulichen und räumlichen Veränderungen im Vorfeld einer Umsetzung einzubeziehen.
     
  5. Konzeptionsentwicklung und deren organisatorische und pädagogische Überlegungen sind im Kita-Ausschuss zu beraten.
     
  6. Der Kita-Ausschuss entscheidet über Maßnahmen, die zu einer finanziellen Belastung der Eltern führen. Beschlüsse der Eltern einer Gruppe bleiben hiervon unberührt.
     
  7. Die Planung und Gestaltung von Festen und Veranstaltungen (z.B. Sommerfest, Oma- und Opa-Tag, Basare etc.) kann vom Kita-Ausschuss beschlossen werden. Er entscheidet auch über die Verwendung der Gelder, die für die Kindertagesstätte erwirtschaftet wurden. Diese Gelder werden von den Eltern eigenständig verwaltet.
     
  8. Der Kita-Ausschuss unterstützt die Kindertagesstätte bei der Initiierung neuer Formen der Zusammenarbeit mit den Eltern (z.B. Krabbelgruppe, Elternsprechtag) und gibt Anregungen dafür, welche Themen besprochen werden sollen.

 

7. Änderungen der Geschäftsordnung

  1. Änderungen und Ergänzungen der Geschäftsordnungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Dies gilt insbesondere für das Schriftformerfordernis.
     
  2. Änderungen der Geschäftsordnung können nur auf Grund vorausgegangener Beratung im Kita-Ausschuss beschlossen werden.
     
  3. Die Geschäftsordnung ist mit Mehrheitsbeschluss der Elternversammlung zu verabschieden bzw. außer Kraft zu setzen.

 

8. Inkrafttreten

 

Die Geschäftsordnung tritt mit dem Geschäftsjahr 2012 in Kraft.